Anerkennung

Grundsätzlich muss im Zusammenhang mit den Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte zwischen folgenden "prüfberechtigten Werkstätten" unterschieden werden:

Ermächtigte Werkstätten

(Werkstätten, die nach den bisherigen Vorschriften zur Prüfung der Fahrtschreiber und [alten] Kontrollgeräte nach Anhang I berechtigt waren)

Nach den bisher geltenden nationalen Vorschriften des § 57b StVZO konnten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte von amtlich anerkannten Herstellern von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten, ermächtigten Werkstätten sowie amtlich anerkannten Fahrzeugherstellern geprüft werden. Die Ermächtigung von Werkstätten konnte bisher nur von den amtlich anerkannten Herstellern von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten ausgesprochen werden.

Sofern Werkstätten zumindest mittelfristig keine Kontrollgeräte nach Anhang I B prüfen wollen, können sie ihre bestehende Ermächtigung durch einen Gerätehersteller beibehalten. Diese Ermächtigung behält bis auf weiteres in dem erteilten Umfang (Fahrtschreiber und "alte" Kontrollgeräte) ihre Gültigkeit.

Neue Ermächtigungen für Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anhang I gibt es allerdings nicht mehr.

Beauftragte Werkstätten

Sofern Werkstätten, die bereits ermächtigt sind, auch Kontrollgeräte nach Anhang I B prüfen wollen, haben sie alternativ zur Anerkennung durch die Kfz-Innung die Möglichkeit, sich hierfür durch einen amtlich anerkannten Hersteller von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten beauftragen zu lassen. Diese Beauftragung kann gegebenenfalls von dem bisher ermächtigenden Hersteller ausgesprochen werden. Es sind allerdings auch neue Beauftragungen zur Prüfung der Fahrtschreiber und aller Kontrollgeräte (Kontrollgeräte nach Anhang I und Anhang I B) durch die Gerätehersteller möglich.

Sofern eine Werkstatt von einem Gerätehersteller beauftragt werden will, muss sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie eine Werkstatt, die von einer Kfz-Innung anerkannt wird. Einziger Unterschied ist, dass bei der Beauftragung durch den Gerätehersteller sichergestellt sein muss, dass dieser gegenüber der Werkstatt ausreichend weisungsbefugt ist.

Wie der Gerätehersteller diese "Weisungsbefugnis" gegenüber der Werkstatt sicherzustellen hat, ist in der StVZO nicht festgelegt. Der Gerätehersteller ist gegenüber der Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich, dass die Weisungsbefugnis gegenüber der Werkstatt in ausreichendem Maße sichergestellt ist und alle anderen Voraussetzungen (Schulung der Fachkräfte, Ausstattung der Werkstatt, QS-System usw.) zur Beauftragung eingehalten werden.

Wie bei der Anerkennung ist eine Beauftragung, die auf bestimmte Bauarten von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingeschränkt wird, nicht vorgesehen. Eine Werkstatt, die zur Durchführung der Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten beauftragt werden will, muss ebenfalls immer die Voraussetzung zur Prüfung aller Fahrtschreiber und Kontrollgeräte erfüllen. Darüber hinaus gilt auch für die Beauftragung, dass Ermächtigungen durch andere Gerätehersteller zurückzugeben sind und eine "Zweitbeauftragung" durch einen weiteren Gerätehersteller nicht möglich ist.


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