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Kontrollgeräte
Quelle: SiemensVDO
Kontrollgeräte nach Anhang I - Elektronische Kontrollgeräte
- 1+2-Fahrer Kontrollgeräte
- Bauartmerkmale Kontrollgeräte
- Bauartmerkmale der Anzeigeeinrichtungen
- Bauartmerkmale der Schreibeinrichtungen
Kontrollgeräte nach Anhang IB
Ein Kontrollgerät ist ein "für den Einbau in Kraftfahrzeugen bestimmtes Gerät zum vollautomatischen Anzeigen und Aufzeichnen von Angaben über die Fahrt des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer". In den Anhängen l und IB der VO (EWG) Nr. 3821/85 wird geregelt, welche - Funktionsmerkmale und
- Bauartmerkmale
die jeweiligen Kontrollgeräte aufweisen müssen. Bei den neuen Kontrollgeräten nach Anhang IB spricht man auch von "Digitalen Kontrollgeräten"
Funktionsmerkmale Kontrollgeräte
Ein Kontrollgerät muss folgende Angaben aufzeichnen: - die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke
- die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
- die Lenkzeit
- die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten
- die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten
- das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses.
Elektronische Kontrollgeräte, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, müssen jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung - der Stromversorgung des Kontrollgerätes (mit Ausnahme der Beleuchtung)
- der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers sowie
- jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber
speichern.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die oben aufgeführten Arbeitszeiten (Lenkzeiten, sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten sowie Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten) für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern (Diagrammscheiben) aufgezeichnet werden können.
Allgemeine Bauartmerkmale
Für das Kontrollgerät sind folgende Einrichtungen vorgeschrieben: - Anzeigeeinrichtungen:
- für die Wegstrecke (Kilometerzähler)
- für die Geschwindigkeit (Tachometer)
- für die Zeit (Uhr).
- Schreibeinrichtungen:
- zur Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstecken
- zur Aufzeichnung der jeweiligen Geschwindigkeit
- eine oder mehrere Einrichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit.
- Vorrichtung, durch die auf dem Schaublatt gesondert markiert wird:
- jedes Öffnen des das Schaublatt (Diagrammscheibe/n) enthaltenden Gehäuses
- für elektronische Kontrollgeräte jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (Mit Ausnahme der Beleuchtung), spätestens beim Wiedereinschalten der Stromversorgung
- für elektronische Kontrollgeräte jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.
Etwa vorhandene Zusatzeinrichtungen des Gerätes dürfen weder die einwandfreie Arbeitsweise noch das Ablesen der vorgeschriebenen Einrichtungen beeinträchtigen. Das Gerät muss mit diesen vorhandenen Zusatzeinrichtungen zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.
Werkstoffe und Bauteile - Alle Bauteile des Kontrollgeräts müssen aus Werkstoffen von hinreichender Stabilität und mechanischer Festigkeit sowie genügender elektrischer und magnetischer Unveränderlichkeit bestehen.
- Jede Änderung eines Teils des Gerätes oder der Art der zu seiner Herstellung verwendeter Werkstoffe bedarf einer vorherigen Genehmigung der Behörde, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat.
Die zurückgelegten Wegstrecken können gezählt und aufgezeichnet werden: - beim Vorwärtsfahren oder beim Rückwärtsfahren
- oder nur beim Vorwärtsfahren.
Die etwaige Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecken beim Rückwärtsfahren darf die Klarheit und Genauigkeit der übrigen Aufzeichnungen in keiner Weise beeinträchtigen.
- Der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgerätes wird in der Bauartgenehmigung festgelegt.
- Eigenfrequenz und Dämpfung des Messwerks müssen so bemessen sein, dass die Anzeige und die Aufzeichnung der Geschwindigkeit im Messbereich Beschleunigungen bis zu 2m/s2 innerhalb der Fehlergrenzen erfolgen können.
- Die Stelleinrichtung der Uhr muss in einem das Schaublatt enthaltenden Gehäuse liegen, dessen Öffnung jeweils automatisch auf dem Schaublatt registriert wird.
- Wird das Schaublatt vom Uhrwerk angetrieben, so muss die einwandfreie Laufzeit der Uhr nach vollständigem Aufziehen mindestens 10 v.H. über der maximalen Aufzeichnungsdauer des Schaublattes (der Schaublätter) liegen.
Wegstreckenzähler (Kilometerzähler) - Der Wert der kleinsten Maßeinheit des Wegstreckenzählers muss 0,1 km betragen. Die Ziffern, die jeweils 100 m darstellen, müssen deutlich von denen zu unterscheiden sein, die ganze Ziffern darstellen.
- Die Ziffern des Wegstreckenzählers müssen gut lesbar sein und eine sichtbare Höhe von mindestens 4 mm haben.
- Der Wegstreckenzähler muss mindestens 99 999,9 km anzeigen können. Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer)
- Innerhalb des Messbereichs muss die Geschwindigkeitsskala einheitlich in Abschnitte von 1, 2, 5 oder 10 km/h geteilt sein. Der Geschwindigkeitswert der Skala (Teilstrichabstand) darf 10 v.H. der Skalengeschwindigkeit nicht übersteigen.
- Der außerhalb des Messbereichs liegende Anzeigebereich braucht nicht beziffert sein.
- Der einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h entsprechende Teilstrichabstand darf nicht kleiner als 10 mm sein.
- Auf einem Zeigermessgerät darf der Abstand zwischen Zeiger und Skala 3 mm nicht übersteigen. Zeitmessgerät (Uhr) Die Zeitanzeige muss auf dem Gerät von außen sichtbar sein sowie sich zuverlässig und leicht ablesen lassen.
Allgemeines - Jedes Gerät muss unabhängig von der Form des Schaublattes (der Diagrammscheibe) eine Markierung besitzen, die ein richtiges Einlegen des Schaublattes ermöglicht, so dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der Zeitangabe der Uhr übereinstimmt.
- Der Antrieb des Schaublattes muss so beschaffen sein, dass das Schaublatt spielfrei transportiert wird und jederzeit eingelegt und entnommen werden kann.
- Bei Schaublättern in Scheibenform wird die Transporteinrichtung durch das Uhrwerk angetrieben. In diesem Fall muss der Vorschub des Schaublattes gleichförmig schleichend erfolgen und mindestens 7 mm in der Stunde, gemessen am inneren Kreisrand des Geschwindigkeitsschreibfelds, betragen.
- Die zurückgelegte Wegstrecke, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges sowie das Öffnen des das Schaublatt (Schaublätter) enthaltenden Gehäuses müssen vollautomatisch aufgezeichnet werden. Aufzeichnung der zurückgelegten Wegstrecke
- Zurückgelegte Wegstrecken von 1 km Länge müssen in der Aufzeichnung Strecken von mindestens 1 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen.
- Auch bei Geschwindigkeiten an der oberen Grenze des Messbereichs muss die Wegstreckenaufzeichnung noch einwandfrei ablesbar sein. Aufzeichnung der Geschwindigkeiten
- Der Schreibstift für die Geschwindigkeitsaufzeichnung muss grundsätzlich geradlinig und senkrecht zur Bewegungsrichtung des Schaublattes geführt sein.
- Einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h muss in der Aufzeichnung eine Strecke von mindestens 1,5 mm auf der jeweiligen Koordinate entsprechen. Aufzeichnung der Zeiten
- Kontrollgeräte müssen so gebaut sein, dass die Lenkzeit immer automatisch aufgezeichnet wird und die übrigen Zeitgruppen durch die Betätigung einer Schaltvorrichtung unterscheidbar aufgezeichnet werden können.
- Aus der Beschaffenheit der Schreibspuren und ihrer Anordnung muss einwandfrei erkennbar sein, um welche Zeitgruppe es sich handelt. Die einzelnen Zeitgruppen werden auf dem Schaublatt durch unterschiedliche Breiten der Schreibspuren oder in jeder anderen Form dargestellt, die eine mindestens gleiche Ablesbarkeit und Auswertbarkeit des Schaublattes sicherstellt.
- Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb ein aus mehreren Fahrern bestehendes Fahrpersonal eingesetzt wird, müssen die Zeitgruppenaufzeichnungen auf zwei getrennten, den einzelnen Fahrern zugeordneten Schaublättern erfolgen. In diesem Fall muss der Vorschub der einzelnen Schaublätter durch dieselbe Vorrichtung oder durch gleichgeschaltete Vorrichtungen erfolgen. Verschlusseinrichtungen
- Das Gehäuse, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss mit einem Schloss versehen sein.
- Jedes Öffnen des Gehäuses, welches das Schaublatt (die Schaublätter) und die Stelleinrichtung der Uhr enthält, muss automatisch auf dem Schaublatt registriert werden.
- Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein:
- in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Maßeinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung "km"
- in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung "km/h"
- der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgerätes in der Form "Vmin...km/h, Vmax...km/h". Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint.
- Das mit dem Gerät verbundene Typenschild muss folgende Angaben enthalten, die auf dem eingebauten Gerät leicht ablesbar sein müssen:
- Name und Anschrift des Herstellers
- Fabriknummer und Baujahr
- Prüfzeichen des Gerätetyps
- die Gerätekonstante in der Form "K=...U/km" oder "K=...Imp/km"
- falls das Gerät so neigungsempfindlich ist, dass hierdurch die zulässigen Fehlergrenzen bei den Angaben des Gerätes überschritten werden: die zulässige Neigung in der Form
wobei "α" der von der waagerechten Stellung der (nach oben geneigten) Vorderseite des betreffenden Gerätes aus gemessene Winkel ist; "β" und "γ" sind die höchstzulässigen Neigungsausschläge nach oben und unten gegenüber dem Winkel "α".
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Aufgabe des Kontrollgerätes nach Anhang IB ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers. Darüber hinaus speichert das Gerät bestimmte Ereignisse, die auf einen Manipulationsversuch hindeuten, und technische Störungen. Es besteht aus Verbindungskabeln, einem Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber und einer Fahrzeugeinheit. Das Gerät verfügt über vier Betriebsarten, die jeweils durch das Einschieben der entsprechenden Chipkarte aktiviert werden: - Betrieb - Fahrerkarte
- Kalibrierung - Werkstattkarte
- Unternehmen - Unternehmenskarte
- Kontrolle - Kontrollkarte
Das System führt Selbsttests durch und informiert, wenn es einen Fehler entdeckt.
Folgende Daten werden im Kontrollgerät nach Anhang IB gespeichert - Herstellerdaten des Kontrollgerätes und des Sensors
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und das Kennzeichen
- Sicherheitselemente
- Ereignisse - zum Beispiel Überdrehzahl, Verfälschungen
- Fehler/Probleme mit der Fahrerkarte/dem Kontrollgerät
- Identität des Fahrers und seine Aktivitäten (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
- Geschwindigkeit
- Kilometerstand (Wegstrecke)
- Werkstattdaten/Kalibrierung usw.
- Kontrollaktivitäten
Die Daten können auf der Anzeige des Kontrollgerätes dargestellt, ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Für den Ausdruck ist in den Geräten ein Drucker vorhanden. Für das Herunterladen der Daten verfügen alle Kontrollgeräte nach Anhang IB über eine normierte sechspolige Schnittstelle.

Das Kontrollgerät nach Anhang IB ist so konstruiert, dass Daten bei einem durchschnittlichen Gebrauch für 365 Tage gespeichert werden. Es speichert die gefahrene Geschwindigkeit jedoch nur während der letzten 24 Stunden. Zur Beweissicherung nach einem Unfall ist daher die Speicherung der Daten innerhalb von 24 Stunden empfehlenswert (zum Beispiel in einer anerkannten Werkstatt).
Das Gerät überschreibt, nach Ablauf der 365 Tage, die Daten - zuerst Tag 1, dann Tag 2 usw. Um zu verhindern, dass Daten überschrieben werden, sollten sie zeitgerecht - mit einer Werkstatt- oder Unternehmenskarte - heruntergeladen werden. Diese Daten müssen im Fuhrunternehmen mindestens [mindestens 2 Jahre] archiviert werden.
Im Sinne eines modernen Flottenmanagements wurde vorgesehen, das digitale Kontrollgerät mit anderen Board-Systemen zu verbinden. Alle digitalen Kontrollgeräte haben einen Verbindungsanschluss für diesen Zweck.
Das Kontrollgerät nach Anhang I kann freiwillig durch ein Kontrollgerät nach Anhang IB ersetzt werden.
Alle Chipkarten können in jedem Fabrikat und Modell des Kontrollgerätes nach Anhang IB, unabhängig von dem Fahrzeug, in dem das Gerät eingebaut ist, verwendet werden.
Wenn abwechselnd Fahrzeuge mit einem Kontrollgerät nach Anhang I und einem Kontrollgerät nach Anhang IB gelenkt werden, hat der Fahrer für den notwendigen Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Neben der Fahrerkarte müssen auch die in [der vergangenen Woche] benutzten Diagrammscheiben vom Fahrer mitgeführt werden.
Genau wie die Schaublätter müssen Fuhrunternehmen die Aufzeichnungen von jedem ihrer Fahrer für [2 Jahre] aufbewahren. Da die Daten auf der Fahrerkarte alle 28 Tage zyklisch überschrieben werden, müssen sie regelmäßig auf einen externen Datenträger heruntergeladen werden.
Die Prinzipien der Kalibrierung sind beim Kontrollgerät nach Anhang IB dieselben wie beim Kontrollgerät nach Anhang I. Daten und Einstellungen werden in die Fahrzeugeinheit eingegeben, welche ein Kontrollorgan prüfen kann. Das Kabel zwischen dem Geschwindigkeitssensor und der Fahrzeugeinheit muss nicht mehr verplombt werden. Der Grund liegt darin, dass das Kabel nur verschlüsselte Signale überträgt und jede Störung vom Kontrollgerät aufgezeichnet wird.
Die Fahrerdaten können mit zugehöriger Soft- und Hardware auf einen Computer heruntergeladen und gespeichert werden. Aufgrund der Verpflichtung, Daten jederzeit einem Kontrollorgan vorlegen zu können, ist Sicherung und Verwahrung nach dem Stand der Technik notwendig. Diese Daten können auch ausgedruckt und als Ausdruck aufbewahren.
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